Kulturakademie Dresden

Grundlegendes zur Fachkunde gemäß NiSV

Grundlegendes zur NiSV - Fachkunde

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Erlangung der Fachkunde nach NiSV

Allgemeine Zielstellung

Die neue Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) fordert künftig (ab dem 31.12.2020) von Kosmetikerinnen einen Nachweis der Fachkunde bei der Anwendung in der apparativen Kosmetik. Ziel des Lehrganges ist der Erwerb dieser Fachkunde für alle in der apparativen Kosmetik angewendete Geräte im Sinne der NiSV. Der Nachweis der Fachkunde ist nach dem 31.12.2021, zusammen mit den verwendeten Geräten, durch die jeweilige Kosmetikerin, zu melden. Die Maßnahme dient der Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Integration in den Arbeitsmarkt.

Geräte die der NiSV unterliegen

Ultraschall: Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt pro m3 am Auge oder mehr als 100 Milliwatt am übrigen KörperLaser: Laser verschiedener Klassen
IPL: IPL mit dem Ziel eines Effekts auf das Zielgewebe
Hochfrequenz: Hochfrequenzgeräte, die elektrische, magnetische
und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz aufweisenNiederfrequenz: Niederfrequenzgeräte 1 Hertz bis 100 KilohertzGleichstrom: Gleichstromgeräte ab 8 Milliampere pro m3
Magnetfeld: Magnetfeldgeräte mit mehr als 400 Millitesla

Wer ist von den Auswirkungen der NiSV betroffen?

Die NiSV regelt den Einsatz von bestimmten Geräten, deren Behandlung generell eine Gefahrenquelle mit sich bringt. Arbeitet eine Kosmetikerin weitestgehend „händisch“ z.B. ohne den Einsatz eines Ultraschalls oder anderer von der NiSV betroffenen Geräte, ist ein Nachweis nicht notwendig.Kommen in einem Kosmetik-Institut Geräte zum Einsatz (wovon auszugehen ist), die nach der NiSV ein Gefährdungspotential haben, muss nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2021 von jedem Anwender/jeder Anwenderin der Erwerb der Fachkunde nachgewiesen sein.

NiSV Anerkennung/Befreiung

Die NiSV sieht eine Befreiung oder Anerkennung bereits erbrachter Leistungen nur bei dem Modul A vor. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn:

Kosmetikausbildung über mind. 12 Monate
Eine staatlich anerkannte Ausbildung zur Kosmetikerin über mind. 12 Monate absolviert wurde

Staatlich geprüfte Kosmetiker/In
Der Bildungsgang „Staatlich geprüfte Kosmetikerin“ absolviert wurde

Kosmetik Meisterprüfung
Eine Meisterprüfung in der Kosmetik erfolgte

Mind. 5 Jahre Berufserfahrung
Bis zum 31.12.2021 eine berufliche Praxis über fünf Jahre nachgewiesen werden kann.